Steuern in Uruguay: Ein Überblick für Unternehmen und Privatpersonen

Nachdem wir den rechtlichen Rahmen und die Möglichkeiten zur Unternehmensgründung in Uruguay beleuchtet haben, ist nun das Thema Steuern in Uruguay. Uruguay bietet ein transparentes und kalkulierbares Steuersystem, das auf dem Quellenprinzip basiert.

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Das Quellenprinzip der Besteuerung

Uruguay folgt grundsätzlich dem Quellenprinzip der Besteuerung. Das bedeutet, dass Einkommen, das aus Aktivitäten in Uruguay stammt, aus dort gelegenen Gütern generiert wird oder aus Rechten, die wirtschaftlich in Uruguay genutzt werden, besteuert wird. Dies gilt unabhängig von der Nationalität, dem Wohnsitz oder dem Domizil der beteiligten Parteien oder dem Ort, an dem Verträge geschlossen wurden.

Für Unternehmen, die in Uruguay ansässig sind, gilt das Quellenprinzip auf ihr weltweites Einkommen nur eingeschränkt. Bestimmte ausländische Passiveinkünfte von multinationalen Konzernen unterliegen seit 2023 neuen Substanzanforderungen, um von der Besteuerung befreit zu werden.

Problem: In vielen Ländern wird weltweites Einkommen besteuert, was zu komplizierten Sachverhalten und potenzieller Doppelbesteuerung führen kann.

Lösung: Uruguay folgt grundsätzlich dem Quellenprinzip der Besteuerung. Das bedeutet, dass Einkommen, das aus Aktivitäten in Uruguay stammt, aus dort gelegenen Gütern generiert wird oder aus Rechten, die wirtschaftlich in Uruguay genutzt werden, besteuert wird.

Vorteil: Dieser Ansatz vereinfacht die Steuerangelegenheiten von Einwanderern erheblich, da ihr nicht-uruguayisches Einkommen (mit wenigen Ausnahmen für multinationale Konzerne seit 2023) in Uruguay generell nicht besteuert wird. Das schafft Klarheit und Planbarkeit.

Steuerliche Ansässigkeit

Die steuerliche Ansässigkeit ist entscheidend für die Besteuerung:

  • Juristische Personen gelten als steuerlich ansässig, wenn sie nach uruguayischem Recht gegründet wurden.
  • Privatpersonen gelten als steuerlich ansässig, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Uruguay aufhalten (es sei denn, eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Land kann nachgewiesen werden), oder wenn ihr Hauptsitz der Aktivitäten (Zentrum der wirtschaftlichen Interessen) oder ihr Lebensmittelpunkt (gewöhnlicher Wohnsitz der Familie) in Uruguay liegt. Seit 2020 gibt es zudem neue Regelungen für die steuerliche Ansässigkeit basierend auf bestimmten Investitionshöhen in Uruguay.

Problem: Die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit kann komplex sein und zu unbeabsichtigten Steuerpflichten führen.

Lösung: Uruguay bietet klare Definitionen für die steuerliche Ansässigkeit:

  • Juristische Personen gelten als steuerlich ansässig, wenn sie nach uruguayischem Recht gegründet wurden.
  • Privatpersonen gelten als steuerlich ansässig, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Uruguay aufhalten (es sei denn, eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Land kann nachgewiesen werden), oder wenn ihr Hauptsitz der Aktivitäten (Zentrum der wirtschaftlichen Interessen) oder ihr Lebensmittelpunkt (gewöhnlicher Wohnsitz der Familie) in Uruguay liegt.

Vorteil: Seit 2020 gibt es zudem neue, flexible Regelungen für die steuerliche Ansässigkeit basierend auf bestimmten Investitionshöhen in Uruguay. Dies bietet Ihnen klare Wege zur steuerlichen Ansässigkeit und ermöglicht eine präzise Planung Ihres Umzugs.

Wichtige Steuern für Unternehmen

Die wichtigsten Steuern, die Unternehmen in Uruguay betreffen, sind die Körperschaftsteuer (IRAE), die Vermögensteuer (IP) und die Mehrwertsteuer (IVA).

  • IRAE (Impuesto a la Renta de las Actividades Económicas – Körperschaftsteuer):Die IRAE wird auf das Netto-Fiskaleinkommen aus uruguayischen Quellen zu einem Satz von 25 % erhoben. Sie gilt für uruguayische ansässige Unternehmen und für Betriebsstätten (Permanent Establishments, PEs) von nicht ansässigen Unternehmen. Die Definition einer Betriebsstätte folgt im Wesentlichen den OECD- und UN-Modellen. Betriebsausgaben, die für die Erzielung und Erhaltung der steuerpflichtigen Einnahmen notwendig sind, sind abzugsfähig. Für kleine Unternehmen können vereinfachte Regeln gelten.
  • IP (Impuesto al Patrimonio – Vermögensteuer):Die IP ist eine jährliche Steuer, die auf das Netto-Fiskalvermögen von Unternehmen und Privatpersonen erhoben wird. Für juristische Personen beträgt der Satz 1,5 % des Vermögens. Die Steuer gilt für Vermögenswerte, die sich in Uruguay befinden oder wirtschaftlich dort genutzt werden. Es gibt bestimmte abzugsfähige Verbindlichkeiten. Für Investitionen in der Landwirtschaft gibt es bis zu einer bestimmten Höhe Befreiungen.
  • IVA (Impuesto al Valor Agregado – Mehrwertsteuer):Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt 22 % und wird auf den internen Warenverkehr, Dienstleistungen und Importe erhoben. Ein reduzierter Satz von 10 % gilt für bestimmte Güter und Dienstleistungen, wie z.B. Grundnahrungsmittel, Medikamente und Hoteldienstleistungen. Exporte von Waren und Dienstleistungen sind mit einem Nullsatz belegt, was bedeutet, dass die damit verbundene Vorsteuer zurückerstattet werden kann.

Zusätzlich gibt es weitere relevante Steuern wie die IMESI (Impuesto Específico Interno – Verbrauchssteuer), die auf bestimmte Produkte wie Alkohol, Tabak, Kraftstoffe und Fahrzeuge angewendet wird.

Steuern für Privatpersonen

Für Privatpersonen gibt es primär zwei Einkommensteuern: die IRPF und die IRNR.

  • IRPF (Impuesto a la Renta de las Personas Físicas – Einkommensteuer für Gebietsansässige):Gebietsansässige Privatpersonen unterliegen der IRPF auf ihr uruguayisches Einkommen sowie auf bestimmte ausländische Einkünfte (z.B. Arbeitseinkommen für uruguayische Unternehmen und Einkünfte aus beweglichem Kapital). Arbeitseinkommen wird progressiv mit Sätzen von 0 % bis 36 % besteuert. Kapitaleinkünfte unterliegen einem allgemeinen Satz von 12 %, wobei einige Zinseinkünfte reduzierte Sätze aufweisen und Dividenden von IRAE-pflichtigen Unternehmen mit 7 % besteuert werden.

    Für neue steuerlich Ansässige besteht die Möglichkeit eines „Tax Holiday“: Sie können für 11 Jahre von der Besteuerung ausländischer Einkünfte befreit werden oder sich für einen dauerhaft reduzierten Satz von 7 % auf diese Einkünfte entscheiden.


  • IRNR (Impuesto a la Renta de No Residentes – Einkommensteuer für Nicht-Gebietsansässige):Nicht-Gebietsansässige Privatpersonen unterliegen der IRNR ausschließlich auf ihre uruguayischen Einkünfte. Der allgemeine Satz beträgt 12 % auf das Bruttoeinkommen. Zahlungen an Einheiten in Niedrig- oder Nullsteuersystemen (LNTJs) unterliegen jedoch einem höheren Satz von 25 %. Die Steuer wird häufig mittels Quellensteuer erhoben.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Uruguay verfügt über ein umfangreiches Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die im Allgemeinen dem OECD-Musterabkommen folgen. Diese Abkommen dienen dazu, die Doppelbesteuerung zu vermeiden, indem sie die Besteuerungsrechte der Vertragsstaaten begrenzen oder eliminieren. Viele dieser Abkommen enthalten auch Bestimmungen zum Informationsaustausch, die den OECD-Richtlinien entsprechen.

Uruguay hat zudem das Multilaterale Instrument (MLI) zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) ratifiziert, um die Bestimmungen der bilateralen Abkommen schnell und effizient anzupassen.

DBAs für deutsche, österreichische, schweizerische, luxemburgische und belgische Staatsangehörige

Für Personen und Unternehmen aus den genannten Ländern sind die folgenden Doppelbesteuerungsabkommen relevant:

  • Mit Deutschland ist ein DBA in Kraft, das seit Dezember 2011 nach Neuverhandlungen wirksam ist.
  • Mit der Schweiz besteht ebenfalls ein DBA, das seit Dezember 2011 in Kraft ist.
  • Für Luxemburg ist ein DBA seit Januar 2017 wirksam.
  • Mit Belgien ist ein DBA seit August 2017 in Kraft.

Diese Abkommen sind entscheidend, um zu klären, welcher Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkommensarten hat (z.B. Zinsen, Dividenden, Renten, Gehälter) und um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Sie können auch Regelungen für den Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Vertragsstaaten enthalten.

Wichtig: Gemäß den vorliegenden Informationen ist kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich aufgeführt. Dies bedeutet, dass für österreichische Staatsbürger die nationalen Steuergesetze beider Länder (Uruguay und Österreich) ohne die spezifischen Entlastungen eines DBA gelten würden.


Dies ist der vierte Beitrag unserer Serie über Uruguay. Im nächsten Beitrag werden wir uns detailliert mit den spezifischen Investitionsanreizen befassen, die Uruguay zu einem noch attraktiveren Ziel für ausländisches Kapital machen.

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