Sie sind Deutscher in Uruguay und möchten eine Drohne fliegen? Hier finden Sie die aktuellen Gesetze, Genehmigungen & Strafen – einfach erklärt für Auswanderer, Expats und Touristen.

📌 Schnell-Übersicht: Drohnenregeln in Uruguay
✔️ Freizeitnutzung (ohne Bezahlung):
- < 25 kg: Keine Registrierung, aber max. 120 m Höhe & Sichtflug.
- 25–260 kg: Registrierung + Pilotenzertifikat nötig.
- > 260 kg: Wie ein Flugzeug – Genehmigung & Lizenz erforderlich.
✔️ Gewerblich (Fotos/Videos für Geld):
- Immer Genehmigung + Versicherung nötig (auch bei kleinen Drohnen!).
ℹ️ Offizielle Quelle: DINACIA Resolution 291/2014 (Spanisch)
📋 Schritt-für-Schritt-Anleitung für Deutsche
1. Welche Drohne darf ich fliegen?
Gewicht | Registrierung? | Pilotenzertifikat? | Max. Höhe |
---|---|---|---|
< 25 kg (DJI Mavic, Phantom etc.) | ❌ Nein | ❌ Nein | 120 m |
25–260 kg (größere Industriedrohnen) | ✅ Ja | ✅ Ja | 120 m |
> 260 kg (prof. RPAS) | ✅ Ja | ✅ Lizenz + Sondergenehmigung | ATM-Genehmigung |
2. Muss ich meine Drohne registrieren?
- Nein, wenn sie unter 25 kg wiegt und nur privat genutzt wird.
- Ja, wenn sie über 25 kg wiegt oder für gewerbliche Zwecke (z. B. Fotografie, Vermessung) eingesetzt wird.
3. Brauche ich eine Versicherung?
- Privat: Nein (aber empfohlen).
- Gewerblich: Ja! Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten.
📞 Kontakt zur DINACIA (Drohnenbehörde in Uruguay)
📍 Website: www.dinacia.gub.uy
📧 E-Mail: info@dinacia.gub.uy
📞 Telefon: +598 2 604 0408
🔎 Fazit: Drohnenflug in Uruguay für Deutsche
- Kleine Drohnen (<25 kg) sind problemlos für Privatleute nutzbar.
- Gewerblich? Unbedingt Genehmigung holen!
Haben Sie Fragen? Schreiben Sie uns in die Kommentare! 🚁
Hier ist die deutsche Übersetzung der DINACIA-Resolution 291/2014 zur Regelung von Drohnenflügen in Uruguay:
Nationale Direktion für Zivilluftfahrt und Aeronautische Infrastruktur (DINACIA)
Resolution 291/2014
Internationaler Flughafen Carrasco „Gral. Cesáreo L. Berisso“, 29. August 2014
IN BETRACHT ZIEHEND: Dass der technologische Fortschritt zu einer Verbreitung verschiedener ferngesteuerter Luftfahrzeuge (wie „Drohnen“, UAVs etc.) für Freizeit- und Gewerbezwecke geführt hat.
FESTSTELLEND:
- Dass der unkontrollierte Einsatz dieser Geräte die Sicherheit des Luftverkehrs in Uruguay gefährden könnte.
- Dass die DINACIA für die Gewährleistung der Flugsicherheit in Uruguay zuständig ist.
- Dass gewerbliche Flugaktivitäten und der Einsatz von Kameras/Sensoren speziell reguliert sind.
ERWÄGEND:
- Dass die ICAO ab 2018 Standards für diese Aktivitäten plant.
- Dass regionale Vorschriften (LAR 91) bisher nur ferngesteuerte Luftfahrzeuge (RPA) behandeln.
- Dass es in Uruguay noch keine ausreichende Erfahrung mit dieser neuen Technologie gibt.
- Dass grundlegende Regelungen notwendig sind, um die Sicherheit zu gewährleisten.
GESTÜTZT AUF: Artikel 122 des Gesetzes 14.305, Artikel 4 des Gesetzes 18.619, sowie die Dekrete 39/977 und 314/994.
WIRD FOLGENDES BESCHLOSSEN:
- Klassifizierung ferngesteuerter Luftfahrzeuge (unabhängig von ihrer handelsüblichen Bezeichnung):
a. Leichte ferngesteuerte Luftfahrzeuge: Bis 25 kg Startgewicht
b. Mittlere ferngesteuerte Luftfahrzeuge: Mehr als 25 kg bis max. 260 kg Leergewicht
c. Große ferngesteuerte Luftfahrzeuge (RPAS): Mehr als 260 kg Leergewicht - Allgemeine Verbote (außer mit ausdrücklicher Genehmigung der Luftfahrtbehörde):
a. Passagiertransport
b. Internationale Flugoperationen
c. Flüge in verbotenen oder eingeschränkten Gebieten
d. Flüge über bewohnte Gebiete oder Menschenansammlungen
e. Flüge in Flughafen- und Flugplatzverkehrszonen - Regelungen für leichte ferngesteuerte Luftfahrzeuge (<25 kg) zur Freizeitnutzung:
a. Nicht erforderlich:
i. Registrierung
ii. Lufttüchtigkeitszeugnis
iii. Lizenz oder Genehmigung für den Operator
b. Einschränkungen:
i. Kein Betrieb in kontrolliertem Luftraum oder Flugplatzverkehrszonen (außer mit ATM-Genehmigung)
ii. Maximale Flughöhe: 120 m über Grund (AGL)
c. Betriebsbedingungen:- Ausschließlich bei Sichtflugbedingungen (VMC)
- In direkter Sichtweite (VLOS)
- Regelungen für mittlere ferngesteuerte Luftfahrzeuge (25-260 kg) zur Freizeitnutzung:
a. Registrierungspflicht in einem technischen Register der Direktion für Flugsicherheit
b. Kein Luftfahrzeugkennzeichen, sondern eine sichtbare fortlaufende Nummer (beginnend mit 1)
c. Kein Lufttüchtigkeitszeugnis
d. Operator-Zertifikat (anstelle einer Pilotenlizenz) nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bei DINACIA:
i. Grundkenntnisse der Luftfahrtvorschriften (inkl. A.I.P. Uruguay und dieser Resolution)
ii. Flugfertigkeiten
iii. Bewältigung von Notfallsituationen
e. Betriebsbedingungen:- Nur bei VMC
- Kein Betrieb in kontrolliertem Luftraum/Flugplatzverkehrszonen
- Max. 120 m AGL (außer mit ATM-Genehmigung)
- Regelungen für große RPAS (>260 kg) zur Freizeitnutzung:
a. Gelten als Luftfahrzeuge und unterliegen den nationalen Vorschriften
b. Erforderlich:- Pilotenlizenz
- Zusätzliches „Operator-Zertifikat für ferngesteuerte Luftfahrzeuge“ (praktische Prüfung bei DINACIA):
i. Flugfertigkeiten
ii. Bewältigung von Notfallsituationen
c. Betriebsbedingungen: - Nur in zugelassenen Lufträumen
- Ausschließlich bei VMC
- Ständige Funkverbindung mit der Flugverkehrskontrolle (ATM)
Die gewerbliche Nutzung von ferngesteuerten Luftfahrzeugen (unabhängig von Größe oder Typ, einschließlich RPAS) fällt unter Artikel 122 „Luftfahrtarbeiten“ des uruguayischen Luftfahrtgesetzbuches. Es gelten die Dekrete 39/977 vom 31. Januar 1977 und 314/994 vom 5. Juli 1994.
b. Der Betreiber muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen (bei RPAS eine Luftfahrtversicherung).
c. Für gewerbliche Operationen ist – auch bei Kleinstgeräten (<25 kg) – ein „Betreibererlaubnis für ferngesteuerte Luftfahrzeuge“ erforderlich. Für RPAS (>260 kg) ist zusätzlich eine Pilotenlizenz vorgeschrieben.
d. Bis zur endgültigen Regelung bestimmt die Direktion für Flugsicherheit fallweise Betriebsbedingungen, die dem Antragsteller vor Operationsbeginn mitgeteilt werden.
Sanktionen und Verbreitung
- Verstöße gegen diese Resolution werden durch die Kommission für Luftfahrtverstöße geahndet und können administrative Strafen nach sich ziehen.
8.-13. Verfügungen zur Verbreitung:
- Übermittlung an die Generaldirektion für Zivilluftfahrt, Flugsicherheit und kommerziellen Lufttransport
- Weiterleitung an die Generaldirektion für Luftfahrtinfrastruktur
- Zustellung an die Kommission für Verstöße und den Fachbeirat für Luftfahrtnormen
- Bekanntgabe an das Nationale Zivilluftfahrtkomitee
- Veröffentlichung im Amtsblatt und auf der DINACIA-Website (www.dinacia.gub.uy)
Zur Akte genommen.
Der Direktor der DINACIA
Brigadegeneral (AV.) Antonio Alarcon
Anmerkung: Diese Übersetzung ist eine sinngemäße Übertragung des spanischen Originaltextes der DINACIA-Resolution 291/2014. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte die offizielle spanische Fassung.
https://www.dinacia.gub.uy/sites/default/files/2024-12/RESOLUCION_DINACIA_291_2014.pdf